Soweit das erlangte Heroingemisch später auch veräussert wurde (ca. 500 Gramm), kann deshalb nur ein Schuldspruch für die Veräusserungshandlungen erfolgen. Anders verhält es sich hingegen mit Blick auf die übrigbleibende Teilmenge von 359 Gramm Heroingemisch, die beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung bzw. der anschliessenden Hausdurchsuchung vom 27. September 2018 vorgefunden und sichergestellt werden konnte.