20 (vgl. Absatz hiervor), des Besitzens und des Veräusserns. Die jeweils vorgenommenen Einzeltätigkeiten sind indessen lediglich Teilakte ein und desselben Drogengeschäfts und betreffen verschiedene Entwicklungsstufen der Deliktsbegehung. Soweit das erlangte Heroingemisch später auch veräussert wurde (ca. 500 Gramm), kann deshalb nur ein Schuldspruch für die Veräusserungshandlungen erfolgen.