Der Beschuldigte hat sodann eine Teilmenge von ca. 500 Gramm Heroingemisch an verschiedene Drogenkonsumenten veräussert, dies in Portionen à 25 Gramm zu jeweils durchschnittlich CHF 550.00. Bevor der Beschuldigte diese Teilmenge von ca. 500 Gram Heroingemisch veräussern konnte, musste er sie notwendigerweise vorübergehend besitzen. Damit verwirklichte sich beim Beschuldigten betreffend die ca. 500 Gramm Heroingemisch sowohl die Tathandlung des Erlangens