Auch die Kammer geht davon aus, dass die Übernahmen des Heroins nicht als «Erwerb», sondern als «Erlangen» zu qualifizieren sind (vgl. Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz, pag. 417). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kommt dieser Abgrenzung indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal beide Varianten vom Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfasst sind. Der Beschuldigte hat sodann eine Teilmenge von ca. 500 Gramm Heroingemisch an verschiedene Drogenkonsumenten veräussert, dies in Portionen à 25 Gramm zu jeweils durchschnittlich CHF 550.00.