13.2 Subsumption Dass es sich bei dem hier in Frage stehenden Heroingemisch um illegale Drogen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 2. Juli 2018 bis zu seiner Anhaltung am 27. September 2018 insgesamt ca. 859 Gramm Heroingemisch von unbekannten Dritten erhalten hat, wobei er hierfür keinen Kaufpreis entrichtete. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Übernahmen des Heroins nicht als «Erwerb», sondern als «Erlangen» zu qualifizieren sind (vgl. Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz, pag.