Jede Handlung gemäss Wortlaut der Bestimmung hat nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht. Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dies jedoch nicht zu einer Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit demselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben, sondern es hat nach der Konkurrenzlehre ein Schuldspruch wegen jener Handlung zu ergehen, die die Vorstufenhandlungen mitumfasst (vgl. etwa HUG- BEELI, Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 N 422 m.w.H.)