13. Erlangen, Besitz sowie Veräusserung von Heroingemisch (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG) 13.1 Vorbemerkung Das Gesetz nennt die strafbaren Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG abschliessend. Jede Handlung gemäss Wortlaut der Bestimmung hat nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht.