19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 493 f.). Soweit erforderlich, erfolgen die Ergänzungen der Kammer direkt im Rahmen der Subsumption.