19 Den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt veräussert (Bst. c), besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d) oder hierzu Anstalten trifft (Bst. g).