Vom 2. Juli 2018 bis am 27. September 2018 erhielt der Beschuldigte einmalig einen Barbetrag von CHF 500.00 sowie Lieferungen von insgesamt ca. 859 Heroingemisch, für welche er im Voraus keinen Kaufpreis bezahlen musste. Von dieser Gesamtmenge veräusserte der Beschuldigte ca. 500 Gramm an verschiedene Abnehmer, in etwa an die Konsumenten F.________, E.________ und G.________. Die anlässlich seiner Anhaltung vom 27. September 2018 auf sich getragene Menge von 16 Gramm netto Heroingemisch sowie die im Rahmen der anschliessenden Hausdurchsuchung aufgefundene Menge von 343 Gramm netto Heroingemisch waren zum Verkauf gedacht.