11.4 Beweisergebnis Die Kammer geht gestützt auf die vorstehenden Ausführungen von nachfolgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte reiste am 2. Juli 2018 über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein und wohnte zunächst in D.________ und anschliessend ab ca. August 2018 in C.________. Bei seiner Einreise hatte der Beschuldigte einen Betrag von umgerechnet CHF 800.00 auf sich. Vom 2. Juli 2018 bis am 27. September 2018 erhielt der Beschuldigte einmalig einen Barbetrag von CHF 500.00 sowie Lieferungen von insgesamt ca. 859 Heroingemisch, für welche er im Voraus keinen Kaufpreis bezahlen musste.