Die überwiegende Menge an untersuchtem Heroingemisch wies einen Hydrochloridwert von 25% auf. Zu Gunsten des Beschuldigten stellt auch die Kammer für die Berechnung der reinen Wirkstoffmenge auf diesen Wert ab. Es kann somit zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte insgesamt ca. 859 Gramm Heroingemisch erhalten hat, davon 500g Heroingemisch an diverse Drogenkonsumenten in D.________ und C.________ verkaufte, sowie 359 Gramm Heroingemisch verkaufen sollte.