gehöre ihm (pag. 98 Z. 516, pag. 155 Z. 193, pag. 422 Z. 1 f.). Er habe dies verkaufen müssen (pag. 155 Z. 196). Dass der Beschuldigte für das erhaltene Heroingemisch im Voraus bezahlen musste, ergibt sich nicht aus den Akten. So bestätigte der Beschuldigte zuletzt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er für die Übernahme der besagten Lieferung nichts habe bezahlen müssen (pag. 423 Z. 19 ff.). Dies scheint denn auch im Hinblick auf die hierarchische Stellung des Beschuldigten (sog. «Läufer») als nachvollziehbar und stimmt ferner mit seinen Aussagen