175 Z 39). G.________ führte schliesslich aus, der Beschuldigte habe die Portionen à 25 Gramm für jeweils CHF 600.00 verkauft. Einmal habe er nicht genug Geld dabei gehabt und einmal habe er zusammen mit einem Kollegen eine Portion gekauft (pag. 182 Z 30 ff., pag. 183 Z. 83 f.). Damit steht fest, dass die Abnehmer den verlangten Betrag nicht in jedem Fall aufbringen konnten. In solchen Fällen soll der Beschuldigte, gemäss eigenen Angaben, nachgefragt und das Heroin anschliessend manchmal trotzdem abgegeben haben (pag. 115 Z. 200 ff.).