Miete C.________, zzgl. CHF 2‘810.00 in bar auf sich getragen bei Anhaltung, zzgl. CHF 340.00 Verpflegungskosten, abzgl. CHF 800.00 Bargeld Einreise und abzgl. CHF 500.00 Barübergabe). Die Kammer kann sich diesen nachvollziehbaren Berechnungen der Vorinstanz ohne weiteres anschliessen. Fraglich bleibt sodann noch, zu welchem Preis der Beschuldigte die Portionen à 25 Gramm verkauft hat. Die Vorinstanz ging von einem Durchschnittspreis von CHF 500.00 pro verkaufte Portion à 25 Gramm aus (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 487 f.). Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er die Portionen à 25 Gramm grundsätzlich für CHF 600.00 verkaufen sollte (pag.