423 Z. 13 f.). Hierfür bestehen zwar – bis auf die Aussagen des Beschuldigten – keine weiteren Anhaltspunkte, mangels gegenteiliger Beweise ist jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Die Vorinstanz hat die Umrechnung der Fremdwährung korrekt und zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen (rund CHF 800.00; 1 Euro=1.1565 CHF, Kursdatum 2. Juli 2018). Damit sind vom hiervor genannten Gesamtbetrag (CHF 12‘000.00) CHF 1‘300.00 in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz kam daher auf einen durch die Drogengeschäfte erzielten Erlös von insgesamt CHF 10‘700.00 (CHF 7‘000.00 an Drogenlieferanten übergeben, zzgl. CHF 850.00 Miete D.________ und CHF 1‘000.00 Miete C.__