Die vorgenannten Umstände lassen vorliegend nur den Schluss zu, dass es sich dabei um Drogenerlös handelt. Eine anderweitige schlüssige Erklärung für die Herkunft des Geldes lieferte der Beschuldigte auch nicht. Zusammenfassend ist damit von einem Gesamtbetrag von CHF 12‘000.00 auszugehen, den der Beschuldigte aus dem Drogenverkauf erwirtschaftet hat. Zu berücksichtigen sind allerdings auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er bei seiner Einreise EUR 700.00 bei sich getragen habe (pag. 89 Z. 90 f.) und wonach er im Rahmen seiner ersten Drogenlieferung CHF 500.00 erhalten habe (pag. 423 Z. 13 f.).