91 Z. 204 ff.). Die Herkunft des genannten Betrages kann objektiv jedoch nur mit dem Drogenhandel begründet werden. So ging der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch soll er bei seiner Einreise lediglich umgerechnet CHF 800.00 auf sich getragen (pag. 89 Z. 90) und später dann nochmals CHF 500.00 erhalten haben (pag. 423 Z. 13 f.). Schliesslich wurde der Betrag nicht nur in gassenüblicher Stückelung aufgefunden, das Geld war auch in drei separate Beträge gebündelt. Die vorgenannten Umstände lassen vorliegend nur den Schluss zu, dass es sich dabei um Drogenerlös handelt.