16 che Verpflegungskosten von rund CHF 113.00). Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann darin zu Recht nicht gesehen werden. Vielmehr kommt der entsprechende Grundsatz dem Beschuldigten in diesem Punkt zu Gute. Nach dem Gesagten kann auch das Vorbringen der Verteidigung, der Betrag sei von der Vorinstanz willkürlich festgelegt worden, nicht gehört werden. Bezüglich des bei der Anhaltung auf sich getragenen Betrags von CHF 2‘810.00 gab der Beschuldigte zu Protokoll, davon würden nur CHF 410.00 aus dem Drogenverkauf stammen (pag. 91 Z. 204 ff.).