bezahlt (pag. 162 Z. 52 ff.). Aus welchem Gründen L.________ die Mieteinnahmen verschwieg, kann aber letztlich offenbleiben. Sodann gab der Beschuldigte an, sich aus dem Drogenerlös weiter verpflegt zu haben (pag. 125 Z. 681 ff.). Die Höhe der tatsächlichen Ausgaben ist indes unklar. Die Vorinstanz hat entsprechend einen Pauschalbetrag von CHF 340.00 angenommen. Dieser Betrag ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte immerhin fast drei Monate in der Schweiz aufgehalten hat und die Verpflegungskosten hier bekanntlich eher hoch sind, im untersten Bereich anzusiedeln (monatli-