165 Z. 181), erschliesst sich auch der Kammer nicht. Zudem lassen sich den Akten und Aussagen des Beschuldigten auch keine Hinweise entnehmen, weshalb dieser diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, hat sich der Beschuldigte dadurch selbst belastet, da der hierfür aufgewendete Betrag von CHF 1‘000.00 auch aus den Drogenverkäufen stammen muss. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass sich L.________ nicht in Schwierigkeiten bringen wollte, beträgt die Miete für die besagte Wohnung an der K.________ (Strasse) in C.________ insgesamt doch «nur» ungefähr CHF 1‘200.00 (inkl. Nebenkosten) und wird von der M.________ bezahlt (pag.