Die Miete belief sich gemäss seinen eigenen Angaben in C.________ auf CHF 1‘000.00, wobei er erst für den Monat August bezahlt habe (pag. 91 Z. 173, pag. 97). Diese Aussagen stehen im Gegensatz zu den Aussagen von L.________, bei welchem der Beschuldigte unbestrittenermassen gewohnt hat. Dieser gab nämlich zu Protokoll, er habe vom Beschuldigten kein Geld für die Miete erhalten (pag. 164 Z. 129 ff.). Weshalb L.________ jedoch einen wildfremden Menschen völlig uneigennützig bei sich wohnen lassen würde, und diesem – gemäss eigenen Angaben – teilweise auch noch die Einkäufe und Zigaretten finanzieren sollte (pag. 164 Z 150, pag. 165 Z. 181), erschliesst sich auch der Kammer nicht.