423 Z. 47 ff., pag. 564 Z. 40), diese Aussage passt jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sehr gut zu seiner feststellbaren Tendenz, den Umfang seines Drogenhandels zu relativieren und die selbstbelastenden Aussagen zu beschönigen. Die Kammer stellt damit auch auf die tatnäheren Aussagen ab, da diese grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall glaubhafter erscheinen. Sodann gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe aus dem Erlös noch die Miete und seine eigene Verpflegung bezahlt (pag. 125 Z. 681 ff.). Auch in D.________ habe er Miete bezahlt und zwar CHF 850.00 (pag. 122 Z. 544). Die Miete belief sich gemäss seinen eigenen Angaben in C.___