Die Angaben des Beschuldigten zum Geldfluss sind demgegenüber grundsätzlich konstant und in sich schlüssig, weshalb auch die Kammer auf die entsprechenden Aussagen abstellt. So sagte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 18. Dezember 2018 spontan aus, er habe aus dem Erlös dem Drogenlieferanten zwei Tranchen à je CHF 3‘500.00 übergeben (pag. 125 Z. 681). In der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte er zwar die CHF 7‘000.00 und erklärte, es seien wohl zwei Tranchen à je ungefähr CHF 3‘000.00 gewesen (pag. 423 Z. 47 ff., pag.