15 223). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann, insgesamt ca. 700 Gramm Drogen erhalten zu haben (pag. 421 Z. 30 ff.). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche können die Aussagen des Beschuldigten zur abgesetzten Drogenmenge nicht geglaubt werden. Die Angaben des Beschuldigten zum Geldfluss sind demgegenüber grundsätzlich konstant und in sich schlüssig, weshalb auch die Kammer auf die entsprechenden Aussagen abstellt.