113 Z. 72). Er habe einmalig 600g erhalten und habe nicht täglich verkaufen können (pag. 115 Z. 163 und 169). Im Monat Juli habe er in D.________ gewohnt und dort drei bis vier Mal je 26g verkauft (pag. 120 Z. 407 ff.). Im August sei er dann in C.________ wohnhaft gewesen, habe aber nicht so viel verkaufen können, nur ca. 100g (pag. 123 Z. 587). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (pag. 150 ff.) bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen, die Hochrechnung von 965g bestritt er hingegen vehement (pag. 156 Z.