Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer nicht als erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und allen beobachteten Personen effektiv zum Verkauf von je 25g Heroingemisch gekommen ist. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass zur Ermittlung der massgebenden Menge an Heroingemisch vorwiegend auf die Aussagen des Beschuldigten abzustützen sei, indessen nicht auf seine Aussagen zur Menge, da darin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zu finden seien, sondern vielmehr auf seine Aussagen betreffend die finanziellen Verhältnisse. Dieser Ansicht schliesst sich die Kammer an.