Einmal habe er 25g mit einem Kollegen, also zu zweit, gekauft. Dasselbe führte im Übrigen auch der Beschuldigte mehrmals aus, nämlich dass die Drogenkonsumenten oft zu wenig Geld dabei gehabt hätten und eigentlich nur dann hätten kaufen können, wenn sie es zusammengelegt oder Geld von der Sozialhilfebehörde erhalten hätten (pag. 442 Z. 14 ff., Z. 44 f.). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer nicht als erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und allen beobachteten Personen effektiv zum Verkauf von je 25g Heroingemisch gekommen ist.