Dabei werden die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und insbesondere auch die Aussagen von G.________ vollständig ausgeblendet. Letzterer hatte glaubhaft erklärt, nicht immer genügend Geld dabei gehabt zu haben, um Heroin kaufen zu können. Er habe am fraglichen Abend, als die Polizei ihn wiedererkannt habe, nur CHF 150.00 dabei gehabt und habe es einfach mal versucht, der Verkäufer habe aber nur eine ganze Portion à 25g verkaufen wollen (pag. 182 Z. 39 ff.). Einmal habe er 25g mit einem Kollegen, also zu zweit, gekauft.