Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Verkaufsmengen als nicht glaubhaft. Er war offensichtlich bestrebt, nur eine möglichst kleine Verkaufsmenge zuzugeben. Dass es in einem ganzen Monat, in welchem der Beschuldigte nach eigenen Angaben beinahe täglich draussen war, um Heroin zu verkaufen, nur zu zwei bis vier Verkäufen gekommen sein soll, ist nicht glaubhaft. Obwohl es durchaus realistisch ist, dass die Abnehmer teilweise in Gruppen von zwei bis drei Personen beim Beschuldigten erschienen und teilweise nicht genügend Geld dabei hatten, wie von G.________ bestätigt, geht das Gericht davon aus, dass die Erfolgsquote des Beschuldigten höher gelegen haben muss.