Diese Aussage wurde von G.________ gestützt, welcher angab, den Beschuldigten getroffen, jedoch nicht genug Geld für einen Kauf dabei gehabt zu haben (pag. 182 Z 23 ff.). Damit kann vorliegend beweismässig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich mit insgesamt 37 Personen getroffen hat und es in jedem Fall zum Verkauf von mindestens 25g Heroingemisch gekommen ist.