W. ist beweismässig nicht erstellt, ob es effektiv zwischen allen 37 Personen und dem Beschuldigten zu einem Treffen kam und falls ja, ob dieser auch in jedem Fall eine oder mehrere Portionen Heroin verkaufte. Diese Annahme, welche die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zugrunde legt, ist zwar durchaus möglich, ebenso möglich ist aber, dass es in einigen der Fällen weder zu einem Treffen oder zwar zu einem Treffen, nicht jedoch zur Drogenübergabe gekommen ist . Der Beschuldigte selbst gab mehrfach an, es sei nicht bei jedem Treffen zu einem Verkauf von Heroin gekommen, da die Abnehmer teilweise nicht genug Geld gehabt hätten (vgl. z.B. pag. 153, 155, 422). Diese Aussage wurde von G._____