Wie in ähnlich gelagerten Fällen, fehlt es auch in casu an einer lückenlosen Dokumentation der Drogengeschäfte des Beschuldigten. Eine solche liesse sich denn auch kaum bewerkstelligen. Die objektiven Beweismittel lassen keine direkten Rückschlüsse auf die vom Beschuldigten getätigten Verkäufe zu. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten sichergestellten 14 Minigrip Heroingemisch weisen darauf hin, dass der Beschuldigte das Heroin grundsätzlich in Portionen à je ca. 25g veräussert hat.