Die Beweiswürdigung konzentriert sich auf die Frage, in welchem Zeitraum der Beschuldigte welche Menge Heroin an Abnehmer veräussert hat. Dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung ein Minigrip Heroingemisch à 16g netto (4.3g reines Heroin) auf sich trug sowie, dass bei der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten 14 Minigrip à total 343g Heroingemisch (85.8g reines Heroin) sichergestellt wurden und dass es sich dabei um Heroin handelte, welches der Beschuldigte zu veräussern beabsichtigte, ist unbestritten und beweismässig erstellt. Eine vertiefte Beweiswürdigung erübrigt sich diesbezüglich.