_ gesehen haben. Es kann somit bezüglich Tatzeitpunkt vollumfänglich der ersten Instanz gefolgt werden, die festhielt, dass nicht genügend Beweise vorliegen, welche eine Einreise des Beschuldigten in die Schweiz im Juni 2018 belegen würden. Der Deliktszeitraum fällt damit in die Zeit zwischen dem 2. Juli 2018 und dem 27. September 2018. 11.3.2 Umgesetzte Menge an Heroingemisch Hierzu hielt die Vorinstanz folgendes fest (Hervorhebungen im Original): Die Beweiswürdigung konzentriert sich auf die Frage, in welchem Zeitraum der Beschuldigte welche Menge Heroin an Abnehmer veräussert hat.