Die Aussage von E.________ ist indessen zu wenig konstant, erklärte er doch in der zweiten Einvernahme zuerst, er habe den Beschuldigten seit August 2018 gekannt und erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen bestätigte er dann wiederum den Monat Juni 2018 (pag. 176 Z. 74 und Z. 89 ff.). Zudem erklärte E.________ auch, er habe den Beschuldigten immer am selben Ort, sprich C.________, getroffen. Der Beschuldigte legte aber selbst klar dar, dass er zunächst in D.________ gewohnt sowie verkauft habe, und auch die anderen Konsumenten wollen ihn erst ab Juli 2018 in C.________ gesehen haben.