12 11.3 Konkrete Beweiswürdigung 11.3.1 Tatzeitpunkt Zunächst stellt sich die Frage, in welchem Zeitraum der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Drogengeschäfte abgewickelt hat. Während die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift noch von Juni 2018 bis am 27. September 2018 ausging (pag. 359), erachtete die Vorinstanz den Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis am 27. September 2018 als massgebend (pag. 445). Es liegt eine einzige Belastung für den Monat Juni 2018 vor und zwar seitens von E.________.