Im Übrigen wird auf eine Zusammenfassung der subjektiven Beweismittel – zumindest an dieser Stelle – verzichtet. Soweit notwendig, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Darüber hinausgehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten bzw. insbesondere auf die ausführliche Wiedergabe der Aussagen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 561 ff.).