10 Zum besseren Verständnis der oberinstanzlichen Beweiswürdigung werden die Ermittlungen der Kantonspolizei hier nochmals kurz wiedergegeben. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. September 2018 (pag. 60 ff.) habe die Kantonspolizei Ende August 2018 einen anonymen Hinweis erhalten, dass ein unbekannter Albaner in der Region C.________ J.________ Heroin verkaufe. Aufgrund dieser Meldung sei am 3. September 2018 die Region Bushaltstellte J._____