Die Vorinstanz hat die entsprechenden Beweismittel – wenn teilweise auch erst im Rahmen der subjektiven Beweismittel – korrekt wiedergegeben, wobei allerdings die Fotodokumentation Überwachung nicht aufgeführt worden ist. Auf die Darlegung der Vorinstanz kann daher grundsätzlich verwiesen werden (vgl. S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472 ff.).