10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte nach wie vor nur die Menge des erhaltenen und veräusserten Heroingemischs bestreitet. Die Tatsache, dass er, wie die erste Instanz nun festgehalten hat, vom 2. Juli 2018 bis am 27. September 2018 in D.________ und C.________ als Teil einer international agierenden Drogenbande an verschiedene Abnehmer Heroingemisch verkaufte und das bei ihm gefundenen Heroingemisch verkaufen wollte, ist unbestritten.