Bezüglich der von der Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung vorgebrachten Anträge sei sodann festzuhalten, dass in Ziff. 1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs 359 Gramm der Gesamtmenge enthalten seien, es gehe dort aber nur um das Erlangen der Gesamtmenge. Nur betreffend einer Menge von ca. 500 Gramm habe dem Beschuldigten ein Verkauf nachgewiesen werden können, weshalb kein Grund für die entsprechend beantragte Feststellung bestehe (vgl. Ziff. 2 hiervor). Sodann sei – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch die Ziff.