_ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, die Generalstaatsanwaltschaft vertrete die Auffassung, dass der Beschuldigte eine deutlich höhere Menge an Heroin verkauft habe als er zugebe. Die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen der Anklageschrift noch von einer Gesamtmenge von 1‘610 Gramm ausgegangen, die Vorinstanz habe lediglich ca. 859 Gramm als erstellt erachtet. Die Berechnungsweise der Vorinstanz sei jedoch nachvollziehbar. Bezüglich der von der Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung vorgebrachten Anträge sei sodann festzuhalten, dass in Ziff.