9 nicht nachvollziehbar und der tatsächliche Sachverhalt durch die Vorinstanz teilweise verkannt worden sei. 9.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt I.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, die Generalstaatsanwaltschaft vertrete die Auffassung, dass der Beschuldigte eine deutlich höhere Menge an Heroin verkauft habe als er zugebe.