Die anlässlich der Anhaltung beschlagnahmte Menge von 359 Gramm hinzugerechnet, ergebe sich eine Gesamtmenge von 700 Gramm Heroingemisch. Der Grundsatz in dubio pro reo sei beim Beschuldigten teilweise nicht angewendet worden, was nicht akzeptiert werden könne, zumal die Begründung der Vorinstanz