9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.1 Argumente des Beschuldigten Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungserklärung und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Mengen Heroingemisch falsch berechnet. Die Berechnung sei einseitig und nicht nachvollziehbar vorgenommen worden. Der Beschuldigte habe nachweislich ca. 700 Gramm Heroingemisch verkauft und besessen, davon müsse vorliegend ausgegangen werden. Der Beschuldigte habe lediglich CHF 6‘000.00 Drogenerlös weitergegeben und das bei ihm aufgefundene Bargeld sei nur im Umfang von CHF 410.00 Drogenerlös gewesen.