8 roinlieferungen von insgesamt ca. 859 Gramm erhalten habe. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass für den Nachweis einer Einreise des Beschuldigten in die Schweiz im Juni 2018 nicht genügend Beweise vorliegen würden, weshalb der Deliktszeitraum in die Zeit zwischen dem 2. Juli 2018 und dem 27. September 2018 falle. Die Vorinstanz ging entsprechend von folgendem Sachverhalt aus: