Nach Abzug des Geldes, welches nicht aus dem Drogenerlös stamme, resultiere ein Drogenerlös von CHF 10‘700.00. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 21.4 Portionen à 25 Gramm Heroingemisch veräussert habe (CHF 10‘700.00 : CHF 500.00 = 21.4), was eine Verkaufsmenge von ca. 500 Heroingemisch bzw. 125 Gramm reines Heroin ergebe. Da der Beschuldigte anlässlich der Anhaltung eine Menge von Total 359 Gramm Heroingemisch (netto) in seinem Besitz gehabt habe, sei weiter erstellt, dass er He-