Allerdings sei beweismässig nicht erstellt, dass jede dieser Personen den Beschuldigten getroffen und es auch zum Verkauf gekommen sei. Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der massgebenden Menge an Heroingemisch deshalb vorwiegend auf die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse abgestellt. So führte sie weiter aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte CHF 7‘000.00 an Drogenerlös an eine unbekannte Person übergeben habe, weiter würden auch die beschlagnahmten CHF 2‘810.00 aus Drogengeschäften stammen.