Dabei hielt sie fest, dass es – wie in ähnlich gelagerten Fällen – auch vorliegend an einer lückenlosen Dokumentation der Drogengeschäfte des Beschuldigten fehle und die objektiven Beweismittel keine direkten Rückschlüsse auf die vom Beschuldigten getätigten Verkäufe zulassen würden. Aufgrund des anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Heroingemischs und der Aussagen der angehaltenen Personen werde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Heroingemisch in Portionen à 25g veräussert habe, wobei mit Verweis auf die Analyse des IRM – zu Gunsten des Beschuldigten – von einem durchschnittlichen